Schadengutachten
Nach einem unverschuldeten Unfall sollten Sie in eigenem Interesse folgende Punkte beachten:
Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte – lassen Sie ein neutrales Gutachten erstellen!
Ein Schadengutachten dient primär dazu, die voraussichtlichen Reparaturkosten, jedoch auch z.B. die Wertminderung und anderes, zu ermitteln. Dies kann für die Entscheidung erheblich sein, ob das Fahrzeug repariert werden soll oder ob ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Im Totalschadensfall ist ein Gutachten unerlässlich, um den Wiederbeschaffungs- und den Restwert nachzuweisen.
Bei fiktiver Abrechnung, d.h. bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (der Geschädigte will sich die erforderlichen Reparaturkosten ausbezahlen lassen), ist ebenfalls ein Gutachten erforderlich. Nur in einem Gutachten wird Stellung zu einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer genommen. Der von den Versicherungen oftmals gewünschte Kostenvoranschlag einer Werkstatt weist nur die Reparaturkosten aus.
Oftmals ist der gesamte Schadensumfang nicht von außen erkennbar, so dass von einer zu niedrigen Schadenshöhe ausgegangen wird. So ist z.B. bei Heckschäden wegen des sich zurückverformenden Kunststoffstoßfängers kein oder nur ein geringer Schaden für einen Laien ersichtlich. Darunter kann sich jedoch ein erheblicher Schaden mit einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,-- € verbergen.
Mindestens ebenso wichtig ist die Beweissicherung durch das Gutachten. Will man im Bestreitensfalle die Forderung aus einem Unfallschaden gerichtlich durchsetzen, muss der Nachweis geführt werden, dass der Anspruch berechtigt ist. Dies erfolgt bezüglich der Schadenshöhe in der Regel über ein Schadensgutachten. Nur hierdurch, und nicht durch einen Kostenvoranschlag, können ggf. der Wert des Fahrzeuges, eventuelle Vorschäden und weitere, für die Schadensabwicklung relevanten Positionen nachgewiesen werden.
Zudem steht zur Beurteilung der Zuordenbarkeit des Schadens (wenn Einwände des Versicherers erfolgen) der Sachverständige als neutraler Zeuge zur Verfügung.
Im Haftpflichtschadensfall (der Unfallgegner hat den Unfall verschuldet) kann der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat der Schädiger bzw. seine Versicherung zu tragen. Ein Gutachten ist nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn es sich für den Geschädigten erkennbar um einen Bagatellschaden handelt. Häufig wird diese Grenze von Gerichten bei einer Schadenshöhe von ca. 750,-- € gezogen.
- Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen. Das Gutachten ist erstattungspflichtig, sofern kein Bagatellschaden (unter ca. 1.000,-- €) vorliegt.
- Sie haben das Recht Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
- Halten sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, insbesondere wenn Ihnen von der Versicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Das Interesse des Versicherers liegt in einer möglichst kostengünstigen Reparatur, häufig zum Nachteil des Geschädigten.
- Die Höhe einer eventuellen Wertminderung kann erst durch ein Gutachten belegt werden.
- Zum Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen.
- Die vollständige Beweissicherung über Schadensumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger über die Reparaturdurchführung gibt.
- Mit Hilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.
Verzichten Sie nicht auf Ihre Rechte – lassen Sie ein neutrales Gutachten erstellen!
Ein Schadengutachten dient primär dazu, die voraussichtlichen Reparaturkosten, jedoch auch z.B. die Wertminderung und anderes, zu ermitteln. Dies kann für die Entscheidung erheblich sein, ob das Fahrzeug repariert werden soll oder ob ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Im Totalschadensfall ist ein Gutachten unerlässlich, um den Wiederbeschaffungs- und den Restwert nachzuweisen.
Bei fiktiver Abrechnung, d.h. bei Abrechnung auf Gutachtenbasis (der Geschädigte will sich die erforderlichen Reparaturkosten ausbezahlen lassen), ist ebenfalls ein Gutachten erforderlich. Nur in einem Gutachten wird Stellung zu einer eventuellen Wertminderung, der Reparaturdauer oder der Wiederbeschaffungsdauer genommen. Der von den Versicherungen oftmals gewünschte Kostenvoranschlag einer Werkstatt weist nur die Reparaturkosten aus.
Oftmals ist der gesamte Schadensumfang nicht von außen erkennbar, so dass von einer zu niedrigen Schadenshöhe ausgegangen wird. So ist z.B. bei Heckschäden wegen des sich zurückverformenden Kunststoffstoßfängers kein oder nur ein geringer Schaden für einen Laien ersichtlich. Darunter kann sich jedoch ein erheblicher Schaden mit einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,-- € verbergen.
Mindestens ebenso wichtig ist die Beweissicherung durch das Gutachten. Will man im Bestreitensfalle die Forderung aus einem Unfallschaden gerichtlich durchsetzen, muss der Nachweis geführt werden, dass der Anspruch berechtigt ist. Dies erfolgt bezüglich der Schadenshöhe in der Regel über ein Schadensgutachten. Nur hierdurch, und nicht durch einen Kostenvoranschlag, können ggf. der Wert des Fahrzeuges, eventuelle Vorschäden und weitere, für die Schadensabwicklung relevanten Positionen nachgewiesen werden.
Zudem steht zur Beurteilung der Zuordenbarkeit des Schadens (wenn Einwände des Versicherers erfolgen) der Sachverständige als neutraler Zeuge zur Verfügung.
Im Haftpflichtschadensfall (der Unfallgegner hat den Unfall verschuldet) kann der Geschädigte grundsätzlich einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen. Die hierfür erforderlichen Kosten hat der Schädiger bzw. seine Versicherung zu tragen. Ein Gutachten ist nur dann nicht ersatzpflichtig, wenn es sich für den Geschädigten erkennbar um einen Bagatellschaden handelt. Häufig wird diese Grenze von Gerichten bei einer Schadenshöhe von ca. 750,-- € gezogen.