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EU-Führerschein

Schlüsselzahlen im EU-Kartenführerschein


ACHTUNG: Bei Klasse C1

Weitgehend bekannt ist, dass die Führerscheinklassen entsprechend dem EU-Recht angepasst wurden. Wenig bekannt ist jedoch, dass es auch beim alten „3-er“-Führerschein ein Alterslimit gibt, das mit Ein-schränkungen beim Anhängerbetrieb verbunden ist. Sobald der 50. Geburtstag erreicht ist, gelten die Obergrenzen der (neuen) Führer-scheinklasse „C1E“. Dies bedeutet, dass Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t nur mit einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum Leergewicht des Zug-fahrzeuges mitgeführt werden darf. Für die gesamte Fahrzeugkombination darf ein zulässiges Gesamtgewicht von 12 t nicht überschritten werden.

Bei einer entsprechenden Zugkombination fallen insbesondere Fahrzeug-transporte auf einem Autotransportanhänger möglicherweise in diese Kategorie.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren nach dem 50. Geburtstag die Berechtigungen aus dem alten
„3-er“-Führerschein zu beantragen. Hierzu müssen positive Atteste vom Arzt und vom Augenarzt vorgelegt werden. Zusätzlich muss beantragt werden, dass der Vermerk „CE 79“ in den neuen EU-Führerschein eingetragen wird. Dieser Vermerk berechtigt den Führerscheininhaber dann zum Führen von Zugkombinationen entsprechend des alten „3-er“-Führerscheines


Mindestalter

Das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beträgt:
  • 25 Jahre für die Klasse A bei direktem Zugang
  • 21 Jahre für die Klassen D, D1, DE und D1E
  • 18 Jahre für die Klassen A bei stufenweisem Zugang, B, C, C1, BE, CE und C1E
  • 16 Jahre für die Klassen A1, M, S, L und T

Das Mindestalter zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Mofa 25 beträgt 
15 Jahre.

Während bei der bisherigen Klase 2 ein Mindestalter von 21 Jahren vorgeschrieben war, müssen künftig Bewerber der Klassen C und CE nur 18 Jahre alt sein. Allerdings können 18- bis 20-Jährige aufgrund der europäischen Sozialvorschriften hiervon nur eingeschränkt Gebrauch machen: Beförderungen mit Fahrzeugen über 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, die den Sozialvorschriften unterliegen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn zusätzlich zur Fahrerlaubnis eine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert wurde. Diese Einschränkung entfällt automatisch mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
Quelle: 
Bayerisches Staatsministerium des Innern
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